Steuern
Vereinfachte Darstellung der Umsatzsteuerproblematik für Cannabis Social Clubs (CSC) und Anbauvereine – es muss 20% Steuern bezahlt werden auf unechte Beiträge. Sprich die die in Hanf umgewandelt werden. Die echten sind steuerfrei.
Die Umsatzsteuer kann für CSCs, insbesondere bei gestaffelten Mitgliedsbeiträgen nach Konsumbedarf, zu Herausforderungen führen. Normalerweise sind die Leistungen von Vereinen, wie der Zugang zu Sportanlagen, umsatzsteuerfrei. Bei CSCs könnte jedoch die individuelle Abrechnung je nach Bedarf die Umsatzsteuerpflicht nach sich ziehen, da eine spezifische Leistung gegen Bezahlung erbracht wird. Dies widerspricht dem europäischen Recht, das keine Umsatzsteuerbefreiung für solche Fälle vorsieht.
Lösungsansätze:
- Einheitlicher Mitgliedsbeitrag: Einführung eines standardisierten Beitrags basierend auf dem höchstmöglichen Verbrauch, birgt jedoch Risiken aufgrund des Prinzips von Leistung und Gegenleistung.
- Verbindliche Auskunft einholen: Nach Gründung des Vereins beim Finanzamt über einen Steuerberater eine verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuerpflicht einholen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
- Risikorücklage bilden: Eine Rücklage für eventuelle steuerliche Nachforderungen bilden und auf die Festsetzungsverjährung warten. Wichtig ist die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr.
Um rechtliche Sicherheit zu gewinnen, kann eine anwaltliche Stellungnahme (Legal Opinion) eingeholt werden, die bestätigt, dass die Leistung umsatzsteuerfrei ist. Wir empfehlen, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, um die bestmögliche Beratung zu erhalten.
Inwiefern kann das Thema „Umsatzsteuer“ mir schwierigkeiten als CSC / Anbauverein machen?
Gerade bei der Staffelung von Mitgliedsbeiträgen je nach Konsumbedarf?
Bei vereinen ist es so, dass die Mitglieder fixe monatliche Beiträge bezahlen und eine Gegenleistung erhalten – in Sportvereinen z.B. den Zugang zur Trainingsanlage.
Diese gewährten Leistungen sind Umsatzsteuerfrei.
Aber wenn nun ein Verein eine Leistung/ Produkt je nach Bedarf anbietet und abrechnet, kommt höchstwahrscheinlich ebenso für Vereine das Thema Umsatzsteuerpflicht in Spiel.
Leistungs- / gegenleistungsverein
Die Beitragsmäßige Staffelung in den CSCs führt zu dem Problem das Deutschland diesen Fall in den CSCs aufgrund geltendem Europarecht nicht freistellen kann.
Sobald erste Vereiine geprüft werden, gibt es große Probleme und einen Aufschrei in der CSC-Vereinslandschaft.
Worst case dass auf den vereinnahmten beiträgen dann Umsatzsteuer auch rückwirkend abführen muss.
Diese prüfungen kommen im 3.-5. jahr nach dem Vereinsbestehen meist auf.
Problem kommt nicht auf wenn die Umsätze des vereins pro Jahr unter 50000 EUR bleiben.
Der Verein fällt dann unter der Kleinunternehmerregelung.
Um dem zu begegenen:
Möglichkeit 1:
Einen mitgleidsbeitrag der für alle gilt – geht vom maximalwert aus.
ist nicht komplett risikolos weil leistungs- und gegenleistungsprinzip.
(DE weigert sich in Euregelung des zu besteuern.)
option 2:
Man wendet sich an das Finanzamt nachdem der Verein gegründet wurde und lässt sich eine Verbindliche auskunft geben – diese Anfrage sollte über den Steuerberater gestellt und formuliert werden.
Dadurch schafft man Sicherheit für sich und seinen CSC.
Option 3:
Man geht ins Risiko und man bildet eine Risikorücklage.
Wenn festsetzugnsverjährung (bei groben verschulden 1 jahr – Bei umsatzsteuerrechtlichem) einsetzt (diese kann man abwarten) und dann immer wieder die Rücklage auflösen.
Dann muss aber eine Nullerklärung Umsatzsteuererklärung für vergangenes Jahr abgegeben werden. / ich muss auch noch köst-erklärung als Verein abgeben.
Zu empfehlen ist, dass man sich eine legal opinon vom anwalt geben lässt, dass die Leistung umsatzsteuerfrei ist.
(Wir haben hierzu einen Anwalt den ihr hier anfragen könnt)